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Gewinn berechnen als Einzelfirma: Formel, Beispiel & Steuertipps

Wie berechnest du den Gewinn deiner Einzelfirma? Die Formel, was als Einnahme und Ausgabe zählt, Unterschied Umsatz vs. Gewinn und wie der Gewinn in die Steuererklärung fliesst — mit konkreter Beispielrechnung.

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einzly Redaktion
Steuer- & Finanzredaktion
7 Min. Lesezeit
2. März 2026

Der Gewinn ist die wichtigste Kennzahl deiner Einzelfirma. Er bestimmt, wie viel du als Einkommen versteuerst, wie hoch deine AHV-Beiträge sind und wie viel du dir privat auszahlen kannst. Trotzdem herrscht bei vielen Selbständigen Unsicherheit: Was zählt genau als Einnahme? Welche Ausgaben darf ich abziehen? Und was ist der Unterschied zwischen Umsatz, Bruttogewinn und Reingewinn?

In diesem Artikel erklären wir dir die Gewinnberechnung Schritt für Schritt — mit den relevanten Gesetzesgrundlagen, einer konkreten Beispielrechnung und Tipps, wie der Gewinn in deine Steuererklärung fliesst.


01Die Grundformel der Gewinnberechnung

Die Gewinnberechnung für eine Einzelfirma mit einfacher Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäss OR Art. 957 Abs. 2) ist im Kern simpel:

FormelGewinn = Einnahmen − geschäftsmässig begründeter Aufwand − Abschreibungen

Oder ausführlicher:

  • Einnahmen (alle betrieblichen Erträge eines Jahres)
  • minus geschäftsmässig begründeter Aufwand (Betriebskosten gemäss DBG Art. 27–31)
  • minus Abschreibungen auf Anlagegütern (gemäss ESTV-Merkblatt A1995)
  • = Reingewinn (= steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit)

Dieser Reingewinn ist dein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Er wird in der Steuererklärung deklariert und dient auch als Basis für deine AHV/IV/EO-Beiträge.



02Was zählt als Einnahme?

Zu den Einnahmen deiner Einzelfirma zählt alles, was du im Rahmen deiner geschäftlichen Tätigkeit einnimmst. Die häufigsten Positionen:

  • Umsatzerlöse: Alle Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen — der Hauptbestandteil
  • Eigenverbrauch: Wenn du Waren oder Dienstleistungen deines Geschäfts privat nutzt, gilt das steuerlich als Einnahme (z.B. du bist Fotograf und machst kostenlose Familienfotos mit deiner Geschäftsausrüstung)
  • Nebenerlöse: Zinserträge auf dem Geschäftskonto, Mieteinnahmen aus geschäftlich genutzten Räumen, Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern
  • Subventionen und Entschädigungen: Staatliche Beiträge, Versicherungsleistungen für betriebliche Schäden
Achtung: EigenverbrauchEigenverbrauch wird oft vergessen. Wenn du Produkte oder Leistungen deines Geschäfts privat nutzt, musst du den Marktwert als Einnahme verbuchen. Dasselbe gilt für die MWST, wenn du MWST-pflichtig bist (MWSTG Art. 31).


03Was darf als Ausgabe abgezogen werden?

Gemäss DBG Art. 27 sind alle «geschäftsmässig begründeten» Kosten abzugsfähig. Das sind Aufwände, die für die Ausübung deiner selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind. Die Art. 28–31 DBG präzisieren dies weiter.

Die häufigsten abzugsfähigen Ausgaben:

KategorieBeispieleRechtsgrundlage
Material / WarenEinkauf von Rohstoffen, Handelswaren, VerbrauchsmaterialDBG Art. 27
MieteBüromiete, Lagermiete, Arbeitsplatz in CoworkingDBG Art. 27
HomeofficeAnteilige Wohnungsmiete, Strom, Internet (geschäftlicher Anteil)DBG Art. 27
VersicherungenBerufshaftpflicht, Krankentaggeld, SachversicherungenDBG Art. 27
FahrzeugkostenGeschäftsfahrzeug: Leasing, Versicherung, Treibstoff, Unterhalt (abzüglich Privatanteil)DBG Art. 27
KommunikationTelefon, Internet, Mobilfunkabo (geschäftlicher Anteil)DBG Art. 27
WeiterbildungBerufsbezogene Kurse, Fachliteratur, KonferenzenDBG Art. 27
Software & ToolsBuchhaltungssoftware, Cloud-Dienste, LizenzenDBG Art. 27
AHV/IV/EO-BeiträgePersönliche SozialversicherungsbeiträgeDBG Art. 33
BVG-BeiträgeFreiwillige 2. Säule für SelbständigeDBG Art. 33
AbschreibungenWertminderung auf Anlagegütern (Computer, Fahrzeuge, Möbel)DBG Art. 28
Nicht abzugsfähigPrivate Lebenshaltungskosten (Miete der Privatwohnung, Lebensmittel, Kleidung) sind nicht abzugsfähig — auch nicht teilweise, es sei denn, es gibt einen nachweisbaren geschäftlichen Anteil. Bussen und Strafen sind ebenfalls nie abzugsfähig (DBG Art. 34).


04Unterschied Umsatz, Bruttogewinn und Reingewinn

Diese drei Begriffe werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:

BegriffDefinitionBeispiel
Umsatz (Ertrag)Alle Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit, ohne AbzügeCHF 120'000
BruttogewinnUmsatz minus direkte Kosten (Material, Wareneinkauf)CHF 120'000 − CHF 25'000 = CHF 95'000
ReingewinnBruttogewinn minus alle weiteren Betriebskosten und AbschreibungenCHF 95'000 − CHF 30'000 = CHF 65'000

Für dich als Einzelunternehmer ist der Reingewinn die entscheidende Grösse. Er entspricht deinem steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und ist die Basis für die AHV-Berechnung.

Wichtig zu wissenDein Umsatz sagt wenig über deinen tatsächlichen Verdienst aus. Jemand mit CHF 200'000 Umsatz und CHF 150'000 Kosten hat weniger Gewinn als jemand mit CHF 80'000 Umsatz und CHF 15'000 Kosten. Was zählt, ist der Reingewinn.


05Beispielrechnung: Gewinn einer Einzelfirma

Marco ist selbständiger Webentwickler in Zürich. Er führt eine Einzelfirma und erstellt eine einfache Buchhaltung. So sieht seine Gewinnberechnung für 2025 aus:

Einnahmen

PositionBetrag
Umsatz aus KundenprojektenCHF 135'000
WartungsverträgeCHF 12'000
Eigenverbrauch (private Website)CHF 500
Total EinnahmenCHF 147'500

Ausgaben

PositionBetrag
Coworking-Space (12 × CHF 450)CHF 5'400
Software-Abos (Hosting, Tools, Lizenzen)CHF 3'600
Telefon / InternetCHF 1'200
Weiterbildung (Kurs + Konferenz)CHF 1'800
Fahrtkosten (ÖV-Abo, geschäftl. Anteil 60%)CHF 1'500
Büromaterial und VerbrauchsmaterialCHF 400
BerufshaftpflichtversicherungCHF 650
KrankentaggeldversicherungCHF 2'100
Abschreibung MacBook Pro (40% degressiv auf CHF 2'800)CHF 1'120
Abschreibung Monitor (40% degressiv auf CHF 800)CHF 320
Total AusgabenCHF 18'090

Gewinnberechnung

PositionBetrag
Total EinnahmenCHF 147'500
Total Ausgaben−CHF 18'090
Reingewinn (= steuerbares Einkommen)CHF 129'410

Marcos Reingewinn von CHF 129'410 wird in seiner Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Auf diesen Betrag zahlt er Einkommenssteuer (Bund, Kanton, Gemeinde) und AHV/IV/EO-Beiträge.



06Wie fliesst der Gewinn in die Steuererklärung?

Als Inhaber einer Einzelfirma gibt es keine Trennung zwischen Firmen- und Privatsteuern. Dein Geschäftsgewinn ist dein persönliches Einkommen. Wie du ihn korrekt in der Steuererklärung deklarierst:

1
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen

Erstelle deine Jahresrechnung (Einnahmen minus Ausgaben = Reingewinn). Für Einzelfirmen unter CHF 500'000 Jahresumsatz genügt eine einfache Buchhaltung gemäss OR Art. 957 Abs. 2.

2
Formular 9 (oder kantonal entsprechendes) ausfüllen

Die meisten Kantone verlangen ein separates Formular für die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. «Fragebogen für Selbständigerwerbende»). Hier trägst du Einnahmen, Ausgaben, Abschreibungen und den Reingewinn ein.

3
Reingewinn als Einkommen deklarieren

Der Reingewinn wird in der Hauptsteuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetragen. Dazu kommen allfällige weitere Einkommen (Nebenerwerb, Zinsen, Mieteinnahmen etc.).

4
Geschäftsvermögen deklarieren

Neben dem Gewinn musst du auch dein Geschäftsvermögen (Anlagegüter, Debitoren, Bankguthaben) in der Steuererklärung angeben. Dieses wird bei der Vermögenssteuer berücksichtigt.

Privatbezüge ≠ LohnAls Einzelunternehmer zahlst du dir keinen Lohn. Was du dem Geschäft entnimmst (Privatbezüge), ist steuerlich irrelevant. Besteuert wird immer der gesamte Reingewinn — unabhängig davon, wie viel du dir tatsächlich ausbezahlt hast.


07Tipps zur legalen Gewinnoptimierung

Du kannst deinen steuerbaren Gewinn legal reduzieren, indem du alle zulässigen Abzüge nutzt. Besonders wirkungsvoll sind dabei Abschreibungen auf Anlagegütern:

  1. Alle Betriebsausgaben erfassen: Jede vergessene Quittung ist bares Geld, das du zu viel versteuerst. Erfasse konsequent alle geschäftlichen Ausgaben — auch kleine Beträge summieren sich
  2. Abschreibungen nutzen: Schreibe Anlagegüter über die maximal zulässigen ESTV-Sätze ab (z.B. 40% degressiv für Computer). Das senkt den Gewinn in den ersten Jahren stärker
  3. Säule 3a einzahlen: Der Maximalbetrag für Selbständige ohne BVG beträgt 2025/2026 bis zu 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 36'288. Dieser Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. e)
  4. Freiwillige BVG-Beiträge: Selbständige können sich freiwillig der 2. Säule anschliessen. Die Beiträge sind ebenfalls abzugsfähig und reduzieren dein steuerbares Einkommen
  5. Homeoffice-Anteil korrekt berechnen: Wenn du von zuhause arbeitest, kannst du einen proportionalen Anteil der Wohnungsmiete, Nebenkosten und Internetkosten als Betriebsausgabe geltend machen
  6. Investitionen planen: Grössere Anschaffungen (Computer, Möbel, Software) kurz vor Jahresende tätigen, um noch im laufenden Jahr abzuschreiben

Gewinn jederzeit im Blick mit einzlyMit einzly erfasst du Einnahmen und Ausgaben laufend und siehst deinen aktuellen Gewinn in Echtzeit — nicht erst am Jahresende. So triffst du bessere Entscheidungen und hast die Steuererklärung im Griff.


08Häufige Fragen zur Gewinnberechnung

Ja. Als Einzelunternehmer bist du nicht von der Firma getrennt. Dein Geschäftsgewinn (Reingewinn) ist dein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es gibt keinen separaten «Firmenlohn» wie bei einer GmbH.
Ja. Besteuert wird der gesamte Reingewinn — unabhängig davon, ob du das Geld auf dem Geschäftskonto lässt oder dir privat auszahlst. Privatbezüge sind steuerlich irrelevant.
Die AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständige betragen 2025/2026 insgesamt 10.0% auf Einkommen ab CHF 58'800. Bei tieferem Einkommen gilt eine sinkende Skala (ab CHF 9'800: 5.371%). Der Beitrag wird auf dem Reingewinn minus der Hälfte der AHV-Beiträge berechnet.
Umsatz ist die Summe aller Einnahmen, ohne Abzüge. Gewinn ist, was übrig bleibt, nachdem du alle Betriebskosten und Abschreibungen abgezogen hast. Beispiel: CHF 120'000 Umsatz minus CHF 30'000 Kosten = CHF 90'000 Gewinn.
Ja, Bewirtungskosten mit nachweisbarem Geschäftsbezug sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Du musst den Geschäftszweck dokumentieren können (z.B. Notiz auf der Quittung: Kunde, Anlass). Rein private Essen sind nicht abzugsfähig.
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