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Steuererklärung als Einzelfirma: Schritt-für-Schritt-Anleitung

So deklarierst du als Einzelunternehmer dein Geschäftsergebnis korrekt in der Steuererklärung — mit allen Formularen, Abzügen und Fristen für die Schweiz.

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einzly Redaktion
Steuer- & Finanzredaktion
9 Min. Lesezeit
15. März 2026

Als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma gibt es keine separate Unternehmenssteuer. Dein Geschäftsgewinn fliesst direkt in deine persönliche Steuererklärung ein und wird zusammen mit deinem übrigen Einkommen besteuert — auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Das klingt einfach, hat aber einige Tücken: Formulare, Privatanteile, Abschreibungen und Fristen müssen stimmen, damit du weder zu viel zahlst noch eine Aufrechnung riskierst.

Diese Anleitung führt dich Schritt für Schritt durch die Steuererklärung — von den nötigen Formularen über die korrekte Deklaration bis zu den wichtigsten Abzügen. Stelle sicher, dass dein Jahresabschluss vollständig ist, bevor du mit der Steuererklärung beginnst.


01Welche Formulare brauche ich?

Neben der persönlichen Steuererklärung brauchst du als Selbständigerwerbende(r) zusätzliche Beilagen. Die genaue Bezeichnung variiert je nach Kanton, aber der Inhalt ist überall gleich:

  1. Persönliche Steuererklärung (kantonal): Das Hauptformular, in dem du Einkommen, Vermögen, Abzüge und Familienstand deklarierst. In den meisten Kantonen füllst du es online aus (z.B. eTax, ZHprivateTax, BE-Login)
  2. Hilfsblatt / Beilage für Selbständigerwerbende: Hier deklarierst du dein Geschäftsergebnis (Umsatz, Aufwand, Gewinn). Das Formular heisst je nach Kanton «Fragebogen für Selbständigerwerbende», «Hilfsblatt SE» oder ähnlich. Vergiss nicht das Wertschriftenverzeichnis, falls du Geschäftsvermögen in Wertpapieren hältst
  3. Bilanz & Erfolgsrechnung ODER Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Einzelfirmen mit weniger als CHF 500'000 Jahresumsatz dürfen eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) einreichen (Art. 957 Abs. 2 OR). Ab CHF 500'000 Umsatz ist eine ordentliche Buchführung mit Bilanz und Erfolgsrechnung Pflicht
Kantonale UnterschiedeDie Formulare heissen in jedem Kanton anders, fragen aber das Gleiche ab. Lade sie frühzeitig von der Website deiner kantonalen Steuerverwaltung herunter oder nutze die Online-Steuererklärung.


02Geschäftsergebnis richtig deklarieren

Das Herzstück deiner Steuererklärung als Selbständiger ist die korrekte Ermittlung des Reingewinns. Wie du deinen Gewinn als Einzelfirma berechnen kannst, erklären wir in einem separaten Artikel. Der Reingewinn berechnet sich aus Einnahmen minus geschäftlich bedingte Ausgaben. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Einnahmen vollständig erfassen

Alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit müssen deklariert werden — nicht nur die Rechnungen, die du gestellt hast. Dazu gehören auch Tauschgeschäfte (z.B. du gestaltest eine Website und erhältst dafür eine Gegenleistung), Naturalleistungen (z.B. Gratisprodukte von Kunden) und Eigenverbrauch. Diese müssen zum Marktwert eingesetzt werden.

Geschäftsaufwand korrekt abziehen

Vom Umsatz darfst du alle geschäftlich bedingten Kosten abziehen: Material, Miete, Versicherungen, Fremdleistungen, Werbung usw. Der Aufwand muss tatsächlich angefallen, geschäftlich begründet und belegbar sein. Privatausgaben sind nicht abzugsfähig.

Privatanteil richtig abgrenzen

Viele Selbständige nutzen Auto, Telefon oder Büro sowohl privat als auch geschäftlich. In diesem Fall muss der Privatanteil ausgeschieden werden. Die ESTV gibt Richtwerte vor:

AufwandEmpfohlener Privatanteil
GeschäftsfahrzeugMindestens CHF 0.70/km oder 9.6% des Kaufpreises pro Jahr
Telefon / Internet20–50% (je nach effektiver Nutzung)
Homeoffice (Mietanteil)Anteil der Arbeitsfläche an der Gesamtwohnfläche
Verpflegung (Eigenverbrauch)Gemäss ESTV-Merkblatt N2/2007

Abschreibungen gemäss ESTV-Sätzen

Anlagegüter (Computer, Mobiliar, Fahrzeuge, Maschinen) werden nicht sofort als Aufwand verbucht, sondern über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Die ESTV publiziert im Merkblatt A1995 die zulässigen Höchstsätze für die degressive und lineare Abschreibung. Beispiele:

AnlagegutDegressiver Satz (vom Buchwert)Linearer Satz (vom Anschaffungswert)
Büromobiliar25%12.5%
Computer / IT-Geräte40%33.3%
Fahrzeuge40%20%
Werkzeuge / Geräte45%20%
Immaterielle Güter (Software)40%33.3%
Höhere Abschreibungen = AufrechnungWenn du mehr abschreibst als die ESTV-Maximalsätze erlauben, wird die Differenz bei einer Kontrolle aufgerechnet — mit Nachsteuer und allenfalls Verzugszins.


03Wichtige Abzüge für Selbständigerwerbende

Neben dem Geschäftsaufwand gibt es weitere Abzüge, die dein steuerbares Einkommen senken — eine vollständige Übersicht findest du im Artikel Steuern sparen als Einzelfirma. Diese werden in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht — nicht in der Geschäftsbuchhaltung:

AbzugDetailsMaximalbetrag
AHV/IV/EO-BeiträgeBei der Bundessteuer ist die Hälfte der persönlichen AHV-Beiträge abzugsfähig. Kantonal variiert die Regelung — viele Kantone erlauben den vollen AbzugEffektiver Betrag
Säule 3aOhne Pensionskasse (BVG): max. 20% des Nettoeinkommens. Mit Pensionskasse: fixer MaximalbetragCHF 36'288 (ohne PK) / CHF 7'258 (mit PK)
Kranken- und UnfallversicherungPrämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) und freiwillige Zusatzversicherungen. Kantonal unterschiedliche PauschalabzügeKantonal geregelt
WeiterbildungBerufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten (Kurse, Seminare, Fachliteratur)CHF 12'000 (Bundessteuer)
BVG-EinkäufeFreiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule) sind vollständig abzugsfähigGemäss Einkaufspotenzial
Säule 3a voll ausschöpfenFür Selbständige ohne Pensionskasse ist die Säule 3a der grösste Steuerhebel. Bei einem Grenzsteuersatz von 30% spart eine Einzahlung von CHF 36'288 rund CHF 10'886 Steuern — und du baust gleichzeitig Altersvorsorge auf.


04Häufige Fehler bei der Steuererklärung

Diese Fehler sehen wir immer wieder — sie kosten Geld oder führen zu unnötigen Problemen mit dem Steueramt:

  1. Fehlende Belege: Die Beweislast für Abzüge liegt beim Steuerpflichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Ohne Beleg wird der Abzug gestrichen. Bewahre alle Quittungen, Rechnungen und Kontoauszüge mindestens 10 Jahre auf
  2. Privatanteil vergessen: Wer den Privatanteil bei gemischt genutzten Gütern (Auto, Telefon, Homeoffice) nicht ausscheidet, deklariert einen zu tiefen Gewinn. Das Steueramt rechnet den fehlenden Privatanteil auf — inklusive Verzugszins
  3. Abgrenzungsfehler (Periodenprinzip): Es gilt das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung: Massgebend ist, wann die Leistung erbracht wurde, nicht wann die Zahlung eingegangen ist. Eine im Dezember erbrachte Leistung gehört ins alte Geschäftsjahr, auch wenn die Rechnung erst im Januar bezahlt wird
  4. Frist verpasst: Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht, erhält eine Mahnung mit Gebühr (je nach Kanton CHF 40–100). Bei wiederholtem Versäumnis droht eine Ermessenstaxation — das Steueramt schätzt dein Einkommen, meist deutlich zu hoch


05Fristen für die Steuererklärung

Der Abgabetermin für die Steuererklärung variiert je nach Kanton. In den meisten Kantonen ist die ordentliche Frist der 31. März des Folgejahres. Einige Kantone setzen andere Termine:

Kanton (Auswahl)Ordentliche Frist
Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen31. März
Basel-Stadt30. April
Waadt, Genf15. März
Tessin30. April

Eine Fristverlängerung ist in den meisten Kantonen unkompliziert möglich — oft direkt online über die Website der kantonalen Steuerverwaltung oder per kurzes Schreiben. Die Verlängerung beträgt je nach Kanton 1 bis 6 Monate.

Fristen ernst nehmenBeantrage die Verlängerung unbedingt vor Ablauf der ordentlichen Frist. Eine nachträgliche Fristerstreckung wird selten gewährt. Ohne Verlängerung riskierst du Mahngebühren und im schlimmsten Fall eine Ermessenstaxation.

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06Häufige Fragen zur Steuererklärung als Einzelfirma

Nein. Eine Einzelfirma ist keine juristische Person. Dein Geschäftsgewinn wird in deiner persönlichen Steuererklärung deklariert — zusammen mit deinem übrigen Einkommen. Du reichst lediglich eine Beilage für Selbständigerwerbende ein, die dein Geschäftsergebnis aufschlüsselt.
Ja. Gemäss Art. 957 Abs. 2 OR genügt bei einem Jahresumsatz unter CHF 500'000 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) mit Vermögensnachweis. Eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung ist erst ab CHF 500'000 Umsatz vorgeschrieben.
Ja — und genau dann lohnt es sich am meisten. Ohne Pensionskasse (BVG) darfst du bis zu 20% deines Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen, maximal CHF 36'288 pro Jahr. Dieser Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen absetzbar.
Du erhältst zunächst eine Mahnung mit einer Gebühr (je nach Kanton CHF 40–100). Reagierst du weiterhin nicht, nimmt das Steueramt eine Ermessenstaxation vor — es schätzt dein Einkommen und Vermögen, meist deutlich höher als in Wirklichkeit. Dagegen kannst du zwar Einsprache erheben, aber es verursacht viel Aufwand. Beantrage rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn du mehr Zeit brauchst.
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