StartseiteBlogBuchhaltung
Buchhaltung

Belegaufbewahrung in der Schweiz: Fristen, Regeln und digitale Archivierung

10 Jahre Aufbewahrungspflicht, digitale vs. physische Belege und was bei einer Steuerprüfung passiert — alles zur Belegaufbewahrung für Schweizer Selbständige.

e
einzly Redaktion
Steuer- & Finanzredaktion
6 Min. Lesezeit
2. März 2026

01Gesetzliche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre

In der Schweiz gilt eine einheitliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Geschäftsunterlagen. Diese Frist ist im Obligationenrecht verankert und gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen — auch für Einzelunternehmen und nebenberuflich Selbständige.

Die 10-jährige Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Unterlagen erstellt oder empfangen wurden. Ein Beleg vom 15. März 2026 muss also bis mindestens 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden.

RechtsgrundlageDie Aufbewahrungspflicht ist in OR Art. 958f geregelt: «Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren.» Diese Pflicht gilt für alle Unternehmen, die gemäss OR Art. 957 zur Buchführung verpflichtet sind.

Neben dem OR gibt es weitere Gesetze, die Aufbewahrungsfristen vorschreiben. In der Praxis ist die 10-Jahres-Frist aber der massgebende Standard:

RechtsgrundlageFristGilt für
OR Art. 958f10 JahreGeschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht
MWSTG Art. 7010 JahreAlle MWST-relevanten Unterlagen
DBG Art. 12610 JahreSteuerunterlagen (gemäss Mitwirkungspflicht)
GeBüV Art. 310 JahreElektronisch oder auf Papier geführte Bücher


02Welche Belege müssen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungspflicht umfasst nicht nur Rechnungen. Grundsätzlich musst du alle Unterlagen aufbewahren, die für die Buchführung und die Steuerveranlagung relevant sind — egal ob du eine doppelte Buchhaltung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führst. Dazu gehören:

  • Ausgangsrechnungen: Alle Rechnungen, die du an Kunden gestellt hast
  • Eingangsrechnungen: Rechnungen von Lieferanten, Dienstleistern, Vermietern etc.
  • Quittungen und Kassenbons: Für Barzahlungen (Büromaterial, Geschäftsessen, Reisekosten etc.)
  • Bankbelege: Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen, E-Banking-Belege
  • Lohnabrechnungen: Falls du Mitarbeitende beschäftigst
  • Verträge: Mietverträge, Versicherungspolicen, Leasingverträge, Kundenverträge
  • Korrespondenz: Geschäftsrelevante E-Mails, Briefe, Offerten, Auftragsbestätigungen
  • Jahresabschluss: Bilanz, Erfolgsrechnung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Steuererklärungen: Eingereichte Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen
  • MWST-Abrechnungen: Eingereichte MWST-Formulare und zugehörige Berechnungen
Auch «kleine» Belege zählenEin Kassenbon für CHF 12.50 vom Büromaterialgeschäft ist genauso aufbewahrungspflichtig wie eine Rechnung über CHF 10'000. Jeder Beleg, der einen Geschäftsvorfall dokumentiert, muss aufbewahrt werden — unabhängig vom Betrag.


03Physisch vs. digital: Was gilt?

Die gute Nachricht: Das Schweizer Recht erlaubt die digitale Aufbewahrung von Belegen. Du musst also nicht 10 Jahre lang Ordner voller Papier lagern. Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) regelt die Anforderungen an die elektronische Archivierung.

Grundsätzlich gilt: Belege dürfen auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Informationsträger aufbewahrt werden. Das bedeutet konkret:

BelegartOriginalDigitale Aufbewahrung erlaubt?
PapierrechnungPhysischJa — Scan/Foto genügt, Original darf vernichtet werden
PDF-Rechnung per E-MailDigitalJa — PDF aufbewahren, kein Ausdruck nötig
Kassenbon (Thermopapier)PhysischJa — sogar empfohlen, da Thermopapier verblasst
Bankbeleg (E-Banking)DigitalJa — Download als PDF aufbewahren
Vertrag (handschriftlich unterzeichnet)PhysischJa — aber Original bei wichtigen Verträgen empfohlen
Thermopapier sofort digitalisierenKassenbons auf Thermopapier verblassen innerhalb weniger Monate bis zur Unlesbarkeit. Fotografiere oder scanne solche Belege am besten am Tag des Erhalts. Der digitale Scan ist dann der massgebende Beleg.


04Anforderungen an die digitale Archivierung

Die GeBüV stellt klare Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung. Nicht jede Form der Speicherung ist zulässig. Die vier wichtigsten Kriterien:

  1. Integrität (Unveränderbarkeit): Die gespeicherten Belege dürfen nachträglich nicht verändert werden können. Ein einfaches Foto in der Galerie genügt technisch — aber eine strukturierte Ablage in einem Buchhaltungstool oder einem dedizierten Archiv ist besser nachweisbar
  2. Verfügbarkeit (Lesbarkeit): Die Belege müssen innerhalb einer angemessenen Frist einsehbar und lesbar sein. Gängige Formate wie PDF, JPEG oder PNG sind akzeptiert. Proprietäre Formate, die spezielle Software erfordern, sind riskant
  3. Ordnung (Nachvollziehbarkeit): Die Belege müssen systematisch geordnet und den jeweiligen Buchungen zuordenbar sein. Eine klare Benennungsstruktur (z.B. Datum_Lieferant_Betrag.pdf) erleichtert die Zuordnung
  4. Schutz vor Datenverlust: Du musst sicherstellen, dass die Daten nicht verloren gehen — durch Backups, redundante Speicherung oder Cloud-Dienste mit entsprechender Datensicherheit
Rechtsgrundlage GeBüVDie Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) regelt in Art. 3–10 die Anforderungen an die Aufbewahrung. Besonders relevant: Art. 9 (unveränderbare Informationsträger) und Art. 10 (veränderbare Informationsträger mit Protokollierung). Cloud-Speicher sind erlaubt, sofern der Zugriff aus der Schweiz gewährleistet ist.

In der Praxis bedeutet das: Ein Cloud-basiertes Buchhaltungstool, das Belege systematisch speichert und mit Buchungen verknüpft, erfüllt alle Anforderungen der GeBüV. Ein unstrukturierter Ordner auf dem Desktop ist riskant — nicht wegen der Legalität, sondern wegen der Nachvollziehbarkeit bei einer Prüfung.



05Was passiert bei fehlenden Belegen?

Fehlende Belege können bei einer Steuerprüfung (Buchprüfung oder Steuerrevision) ernsthafte Konsequenzen haben. Die Steuerbehörden prüfen stichprobenartig oder bei Verdacht — und erwarten für jeden deklarierten Aufwand einen entsprechenden Beleg.

Folgende Konsequenzen drohen bei fehlenden Belegen:

  • Abzüge werden gestrichen: Geschäftskosten ohne Beleg werden nicht anerkannt. Dein steuerbarer Gewinn wird entsprechend nach oben korrigiert — und du zahlst mehr Steuern
  • Ermessensveranlagung: Wenn wesentliche Teile deiner Buchhaltung unbelegt sind, kann die Steuerbehörde eine Ermessensveranlagung vornehmen. Dabei schätzt sie dein Einkommen — oft zu deinem Nachteil
  • MWST-Vorsteuerabzug wird verweigert: Ohne korrekte Rechnung (mit MWST-Ausweis) kein Vorsteuerabzug. Die ESTV ist hier besonders streng
  • Ordnungsbussen: Grobe Verstösse gegen die Aufbewahrungspflicht können mit Bussen bestraft werden (Art. 325 StGB: Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher)
  • Nachzahlungen und Zinsen: Werden Abzüge nachträglich korrigiert, fallen auf die Steuernachzahlung Verzugszinsen an (je nach Kanton 3–5% pro Jahr)
Kein Beleg = Kein AbzugIn der Praxis gilt: Was du nicht belegen kannst, kannst du nicht abziehen. Selbst wenn du eine Ausgabe tatsächlich getätigt hast — ohne Beleg wird sie steuerlich nicht anerkannt. Das gilt sowohl für die Einkommenssteuer als auch für die MWST.


06Praktische Tipps zur Belegorganisation

Eine gute Belegorganisation spart dir Stunden bei der Steuererklärung und schützt dich bei Prüfungen. Hier die bewährtesten Methoden für Selbständige:

1
Sofort digitalisieren

Fotografiere oder scanne jeden Beleg am Tag des Erhalts. Kassenbons auf Thermopapier verblassen — digital bleiben sie 10 Jahre lesbar. Die Kamera deines Smartphones reicht dafür aus.

2
Einheitlich benennen

Verwende eine konsistente Benennung: z.B. «2026-03-02_Digitec_Laptop_1299.pdf». So findest du jeden Beleg sofort wieder — auch nach Jahren.

3
In Kategorien ablegen

Erstelle Ordner für die wichtigsten Kategorien: Einnahmen, Büromaterial, Software, Reisen, Versicherungen etc. Das erleichtert die Zuordnung und die Erstellung der Steuererklärung.

4
Mit Buchungen verknüpfen

Idealerweise ist jeder Beleg direkt mit der zugehörigen Buchung in deiner Buchhaltung verknüpft. So kannst du bei einer Prüfung sofort zeigen, welcher Beleg zu welcher Ausgabe gehört.

5
Backup erstellen

Sichere deine Belege an mindestens zwei Orten — z.B. Cloud + externe Festplatte. Ein Datenverlust nach 8 Jahren wäre fatal, wenn die Steuerbehörde noch 2 Jahre Einsichtsrecht hat.

einzly als digitales BelegarchivMit einzly fotografierst du Belege direkt in der App und verknüpfst sie mit der zugehörigen Buchung. Alle Belege werden sicher in der Cloud gespeichert — GeBüV-konform und 10 Jahre abrufbar. Am Jahresende lädst du alles als ZIP für den Treuhänder herunter.


07Checkliste: Belegaufbewahrung für Selbständige

Nutze diese Checkliste, um sicherzustellen, dass du alle Anforderungen an die Belegaufbewahrung erfüllst:

  • Alle Einnahmen-Belege (Rechnungen an Kunden) aufbewahrt
  • Alle Ausgaben-Belege (Lieferantenrechnungen, Quittungen, Kassenbons) aufbewahrt
  • Kontoauszüge / E-Banking-Belege heruntergeladen und gesichert
  • Verträge (Miete, Versicherung, Leasing) archiviert
  • MWST-Abrechnungen und Belege separat geführt (falls MWST-pflichtig)
  • Kassenbons auf Thermopapier sofort digitalisiert
  • Belege systematisch benannt und kategorisiert
  • Belege mit den zugehörigen Buchungen verknüpft
  • Backup an zweitem Ort vorhanden (Cloud, externe Festplatte)
  • Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren eingehalten (nichts vorzeitig gelöscht)

Wer diese Checkliste konsequent befolgt, ist für jede Steuerprüfung gerüstet und spart sich am Jahresende viel Aufwand bei der Steuererklärung. Weitere Tipps findest du in unserer Jahresabschluss-Checkliste.



08Häufige Fragen zur Belegaufbewahrung

Ja, grundsätzlich erlaubt die GeBüV die Aufbewahrung auf einem gleichwertigen Informationsträger. Ein gut lesbarer Scan oder ein Foto reicht aus, und das Papieroriginal darf vernichtet werden. Ausnahme: Bei handschriftlich unterzeichneten Verträgen mit hohem Streitwert empfiehlt es sich, das Original zu behalten.
Ja, Cloud-Speicher sind erlaubt. Die GeBüV schreibt vor, dass der Zugriff auf die Unterlagen aus der Schweiz gewährleistet sein muss. Gängige Cloud-Dienste (Google Drive, OneDrive, iCloud, Dropbox) oder Buchhaltungstools wie einzly erfüllen diese Anforderung. Achte auf regelmässige Backups und Datenschutz.
Ein fehlender Beleg bedeutet, dass der zugehörige Aufwand bei einer Steuerprüfung möglicherweise nicht anerkannt wird. Versuche, den Beleg beim Lieferanten nachzufordern (viele können Duplikate ausstellen). Alternativ kann ein Kontoauszug als unterstützender Nachweis dienen — er ersetzt den Beleg jedoch nicht vollständig.
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt für buchführungspflichtige Unternehmen. Privatpersonen ohne geschäftliche Tätigkeit unterliegen dieser Pflicht nicht. Allerdings empfiehlt es sich auch privat, Steuerunterlagen und wichtige Belege mehrere Jahre aufzubewahren — mindestens bis die Steuererklärung rechtskräftig veranlagt ist.
PDF/A ist das empfohlene Format für die Langzeitarchivierung — es ist ein ISO-Standard und garantiert Lesbarkeit über Jahrzehnte. Auch Standard-PDF, JPEG und PNG sind in der Praxis akzeptiert. Vermeide proprietäre Formate, die spezielle Software zum Öffnen erfordern.
Teilen