01Mahnwesen: Die Vorstufe zur Betreibung
Bevor du eine Betreibung einleitest, solltest du den Kunden zunächst mahnen. In der Schweiz gibt es zwar keine gesetzliche Mahnpflicht – du könntest also direkt ein Betreibungsbegehren stellen. In der Praxis ist ein sauberes Mahnwesen aber aus zwei Gründen unverzichtbar: Erstens zeigt es dem Gericht bei einer späteren Rechtsöffnung, dass du den Schuldner nachweislich aufgefordert hast. Zweitens lassen sich viele offene Rechnungen bereits durch Mahnungen klären, ohne dass es überhaupt zur Betreibung kommt.
Ein bewährtes Mahnverfahren besteht aus drei Stufen:
- Freundliche Zahlungserinnerung – ein kurzer Hinweis, dass die Rechnung offen ist. Kein Vorwurf, nur eine Erinnerung. Idealerweise 5–10 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist.
- 1. Mahnung – ein formellerer Ton, neue Frist von z.B. 10 Tagen. Optional mit Mahngebühr (z.B. CHF 20). Klar formuliert, dass es sich um eine Mahnung handelt.
- 2. Mahnung mit Androhung der Betreibung – letzte Frist (z.B. 10 Tage), ausdrücklicher Hinweis, dass bei Nichtbezahlung ein Betreibungsverfahren eingeleitet wird. Per Einschreiben versenden.
02Das Betreibungsverfahren Schritt für Schritt
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) regelt den Ablauf des Betreibungsverfahrens in der Schweiz. So funktioniert es:
Du reichst beim Betreibungsamt am Wohnsitz (oder Sitz) des Schuldners ein Betreibungsbegehren ein. Das geht schriftlich, persönlich am Schalter oder online via EasyGov bzw. e-SchKG. Im Begehren gibst du den Schuldner, die Forderungssumme, den Forderungsgrund und allfällige Zinsen an.
Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu – in der Regel persönlich durch einen Beamten. Der Zahlungsbefehl informiert den Schuldner über die Forderung und seine Rechte (insbesondere den Rechtsvorschlag).
Der Schuldner kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Das bedeutet: Er bestreitet die Forderung. Der Rechtsvorschlag erfordert keine Begründung und stoppt das Verfahren vorläufig. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann das Verfahren direkt weitergeführt werden.
Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, musst du beim Gericht die Beseitigung beantragen. Es gibt zwei Varianten: Provisorische Rechtsöffnung – wenn du eine Schuldanerkennung vorweisen kannst (z.B. unterschriebener Vertrag, Auftragsbestätigung). Definitive Rechtsöffnung – wenn du bereits einen rechtskräftigen Gerichtsurteil oder eine öffentliche Urkunde hast.
Nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde (oder gar keiner erhoben wurde), stellst du ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt. Frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls.
Je nach Betreibungsart folgt die Pfändung (bei Privatpersonen und Einzelfirmen) oder das Konkursverfahren (bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen). Bei der Pfändung beschlagnahmt das Betreibungsamt pfändbares Vermögen des Schuldners, um deine Forderung zu begleichen.
03Was kostet eine Betreibung?
Die Kosten einer Betreibung richten sich nach der Höhe der Forderung und sind in der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) geregelt. Sie werden vom Schuldner getragen, d.h. du kannst sie zusätzlich zur Forderung geltend machen. Hier eine Übersicht:
| Forderungshöhe | Betreibungskosten | Rechtsöffnung ca. |
|---|---|---|
| Bis CHF 500 | CHF 40–60 | CHF 150–300 |
| CHF 500–5'000 | CHF 60–80 | CHF 200–400 |
| CHF 5'000–20'000 | CHF 80–104 | CHF 300–600 |
Die Betreibungskosten umfassen die Gebühr für den Zahlungsbefehl und das Fortsetzungsbegehren. Kommt es zu einer Rechtsöffnung, fallen zusätzlich Gerichtsgebühren an, die je nach Kanton variieren. Bei Forderungen über CHF 20'000 steigen die Kosten entsprechend. Alle Gebühren werden dem Schuldner auferlegt und können zur Forderung hinzugerechnet werden.
04Wichtige Fristen im Überblick
Im Betreibungsverfahren gelten strenge gesetzliche Fristen. Ein Überblick über die wichtigsten:
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rechtsvorschlag erheben | 10 Tage ab Zustellung | SchKG Art. 74 |
| Zahlung nach Zahlungsbefehl | 20 Tage ab Zustellung | SchKG Art. 88 |
| Fortsetzungsbegehren | 1 Jahr ab Zahlungsbefehl | SchKG Art. 88 |
| Betreibung auf Pfändung | 1 Jahr ab Pfändung | SchKG Art. 116 |
Besonders wichtig: Die 20-Tage-Frist nach dem Zahlungsbefehl ist eine Sperrfrist – du darfst das Fortsetzungsbegehren erst danach stellen. Die Jahresfrist ist hingegen eine Verwirkungsfrist. Verpasst du sie, musst du die Betreibung von vorne beginnen.
05Praxis-Tipps für Gläubiger
Mit diesen Massnahmen kannst du deine Position als Gläubiger stärken und das Betreibungsverfahren effizienter gestalten. Bereits klare Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen auf deinen Rechnungen helfen dabei:
- Online einreichen via EasyGov oder e-SchKG – das spart Zeit und Porto. Viele Betreibungsämter bieten die elektronische Einreichung an.
- Verträge und Auftragsbestätigungen immer unterschreiben lassen – ein unterschriebenes Dokument gilt als Schuldanerkennung und erleichtert die provisorische Rechtsöffnung massiv.
- Betreibungsregisterauszug von Neukunden verlangen – so prüfst du die Bonität und erkennst Risiken, bevor du eine Geschäftsbeziehung eingehst.
- Mahnungen immer per Einschreiben versenden – nur so hast du einen Zustellnachweis, der vor Gericht als Beweis gilt.
- Zahlungsfristen klar definieren – schreibe auf jede Rechnung eine explizite Zahlungsfrist (z.B. 30 Tage netto). Das verhindert Diskussionen darüber, wann der Verzug beginnt.
- Dokumentation lückenlos führen – halte alle Rechnungen, Mahnungen, E-Mails und Verträge sorgfältig fest. Bei einer Rechtsöffnung musst du die Forderung belegen können.
06Mahnwesen mit einzly automatisieren
Ein strukturiertes Mahnwesen ist die beste Prävention gegen offene Forderungen. Nutze unsere Mahnung-Vorlage als Ausgangspunkt. Mit einzly kannst du den gesamten Prozess automatisieren – von der ersten Zahlungserinnerung bis zur letzten Mahnung.