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Mitarbeiter einstellen als Einzelfirma: Pflichten, Kosten & Vorgehen

Als Einzelfirma Mitarbeiter einstellen: Arbeitsvertrag, Sozialversicherungen, Lohnabrechnung und alle Pflichten im Überblick.

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einzly Redaktion
Steuer- & Finanzredaktion
8 Min. Lesezeit
1. März 2026

Ja, auch als Einzelfirma darfst du Mitarbeiter einstellen. Es gibt kein Gesetz, das Einzelunternehmen die Beschäftigung von Angestellten verbietet. Sobald du aber Personal beschäftigst, kommen einige Pflichten auf dich zu: Arbeitsvertrag, Sozialversicherungen, Unfallversicherung, Lohnabrechnung und mehr. In diesem Artikel zeigen wir dir Schritt für Schritt, was du beachten musst -- und welche Kosten auf dich zukommen.


01Schritt-für-Schritt: Vorgehen

Bevor dein neuer Mitarbeiter den ersten Arbeitstag antritt, musst du einige Dinge erledigen. Hier der komplette Ablauf:

1
Arbeitsvertrag erstellen

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Er regelt Lohn, Arbeitszeit, Kündigungsfrist, Ferienanspruch und weitere Bedingungen. Die gesetzlichen Grundlagen findest du im OR Art. 320ff.

2
Bei der Ausgleichskasse anmelden

Melde dich VOR dem ersten Arbeitstag als Arbeitgeber bei deiner kantonalen Ausgleichskasse an. Du erhältst eine Arbeitgeber-Abrechnungsnummer und musst künftig quartalsweise oder monatlich Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

3
Unfallversicherung (UVG) abschliessen

Die Berufsunfallversicherung (BU) ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Du musst deine Mitarbeiter bei einem UVG-Versicherer (z.B. Suva oder Privatversicherer) anmelden. Die Prämie trägst du als Arbeitgeber zu 100%. Welche weiteren Versicherungen für Selbständige relevant sind, erfährst du in unserem Überblick.

4
BVG-Anschluss prüfen

Ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 (Eintrittsschwelle 2026) bist du verpflichtet, deine Mitarbeiter bei einer Pensionskasse für die berufliche Vorsorge (BVG) anzumelden. Finde eine Sammelstiftung oder Gemeinschaftsstiftung für den Anschluss.

5
Quellensteuer prüfen

Beschäftigst du ausländische Mitarbeiter ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), musst du die Quellensteuer direkt vom Lohn abziehen und an das kantonale Steueramt abführen. Die Tarife sind kantonal unterschiedlich.

6
Lohnabrechnung einrichten

Richte ein System für die monatliche Lohnabrechnung ein. Darauf müssen Bruttolohn, alle Abzüge (AHV, ALV, UVG, BVG, ggf. Quellensteuer) und der Nettolohn ausgewiesen sein. Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf eine detaillierte Lohnabrechnung.



02Sozialversicherungsbeiträge im Überblick

Als Arbeitgeber teilst du dir die Sozialversicherungsbeiträge mit deinen Mitarbeitern. Details zu den Beitragssätzen findest du in unserem Artikel zu AHV-Beiträgen. Hier die wichtigsten Beiträge auf einen Blick:

BeitragSatz totalAnteil AGAnteil AN
AHV/IV/EO10.6%5.3%5.3%
ALV2.2%1.1%1.1%
UVG (BU)je nach Branche100% AG
UVG (NBU)je nach Versicherer100% AN*
BVGje nach Kasse/Altermind. 50%max. 50%
FAK/FZkantonal verschieden100% AG

*NBU-Pflicht ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Gesamtbelastung für den Arbeitgeber: ca. 6.4% + UVG + BVG + FAK — rechne mit 12–15% auf den Bruttolohn. Wie dein eigenes Einkommen als Inhaber funktioniert, erklärt unser Artikel zum Lohn als Einzelfirma-Inhaber.



033 Optionen für die Lohnabrechnung

1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für Löhne bis CHF 22'050 pro Jahr und Mitarbeiter gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Dabei werden AHV, ALV, UVG und Quellensteuer in einem einzigen Schritt über die Ausgleichskasse abgerechnet. Ideal für Minijobs, Aushilfen und kleine Pensen.

2. Selber abrechnen

Du nutzt ein Lohnprogramm oder eine Lohnsoftware, berechnest monatlich die Abzüge und meldest die Beiträge quartalsweise an die Ausgleichskasse. Das erfordert etwas Einarbeitung, ist aber für 1–3 Mitarbeiter durchaus machbar.

3. Treuhänder beauftragen

Du lagerst die Lohnbuchhaltung an einen Treuhänder aus. Die Kosten liegen bei ca. CHF 30–50 pro Lohnabrechnung. Das lohnt sich besonders bei mehreren Mitarbeitern oder wenn du dich nicht selbst um die Details kümmern willst.


Achtung: ScheinselbständigkeitWer regelmässig mit denselben Freelancern arbeitet, riskiert eine Umqualifizierung zur Scheinselbständigkeit. Die AHV-Kasse kann rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge einfordern. Klare Verträge und echte Unabhängigkeit des Auftragnehmers sind entscheidend.

Finanzen im Griff mit einzlyeinzly hilft dir, Rechnungen und Ausgaben im Griff zu behalten — damit du dich auf dein Team konzentrieren kannst.


04Häufige Fragen

Ja. Es gibt keine gesetzliche Einschränkung. Sobald du Mitarbeiter beschäftigst, musst du dich aber als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse anmelden und die Sozialversicherungspflichten erfüllen.
Rechne mit ca. 12–15% Lohnnebenkosten auf den Bruttolohn. Darin enthalten sind AHV/IV/EO, ALV, UVG (Berufsunfall), BVG und Familienzulagen. Bei einem Bruttolohn von CHF 5'000 pro Monat zahlst du als Arbeitgeber also rund CHF 600–750 zusätzlich.
Ja, und zwar vor dem ersten Arbeitstag. Die Anmeldung als Arbeitgeber ist Pflicht. Du erhältst eine Abrechnungsnummer und musst die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise oder monatlich abrechnen.
Ein vereinfachtes Verfahren für Löhne bis CHF 22'050 pro Jahr und Mitarbeiter. Alle Sozialabgaben (AHV, ALV, UVG) und die Quellensteuer werden in einem Schritt über die Ausgleichskasse abgerechnet. Es eignet sich ideal für Minijobs und kleine Pensen.
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